Ein neuer Versuch des Presserates, den Punkt 12 in den Griff zu bekommen: Wann darf die Berichterstattung über die Herkunft eines Straftäters berichten? https://www.pro-medienmagazin.de/medien/journalismus/2017/05/31/presserat-veroeffentlicht-entscheidungshilfen-fuer-redaktionen/
Da man anhand der Straftat nicht selten erkennen kann, aus welchem Hintergrund diese kommt, ist eine solche Einschränkung kontraproduktiv, weil dann Menschen dieser Herkunft automatisch auch dann als Täter vermutet werden, wenn sie es gar nicht waren. Das heißt: Wenn die Täter nicht präziser genannt werden, wird noch mehr Misstrauen gesät. Es sei denn, es wird auch die Art der Straftat nicht mehr genannt. Kurz: Jegliche Berichterstattung einer Straftat muss unterbunden werden. Da sind die Schweden schon weiter. Aber das geht auch nicht, weil die Opfer nicht selten einen weiten Umkreis an Bekannten haben – und dann wird aufgebauscht usw. – wenn die sachliche und korrigierende Berichterstattung in den Medien wegfällt. Nur deutsche Straftäter zu nennen, das hilft auch nicht, weil man, wie gesagt, anhand der Straftat schon so manches selbst erschließen kann – und außerdem wäre es gegenüber den Deutschen diskriminierend. Aber die für den Pressecodex Verantwortlichen werden das in ihrer Weisheit alles sorgfältig abgewogen haben.
Hier der Text:
http://www.presserat.de/fileadmin/user_upload/Aktuelles/DPR_Leitsaetze_RL12.1.pdf
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